3 Bern-Mittelland verjährt und es gemäss Beschwerdeführer zu fragwürdigen Entscheiden gekommen ist, ist noch kein Grund für eine andere Zuteilung, zumal es sich nicht um dieselbe Verfahrensleitung handelt und es um die Beurteilung neuer Vorwürfe geht. Auch der Umstand, dass Berner Behörden angezeigt sind, führt nicht automatisch zu einer Umverteilung des Falles. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet.