Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Eine Überprüfung kann nicht durch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs erwirkt werden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Weiterleitung an einen unabhängigen Strafrechtsexperten ist nicht vorgesehen. Es bestand auch kein Anlass, die Strafanzeige durch eine ausserkantonale Behörde oder eine andere Regionale Staatsanwaltschaft bearbeiten zu lassen. Der Umstand, dass ein früheres Strafverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft