Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht waren zur Beurteilung der Staatshaftungsklage zuständig. Dass sie diesbezüglich zu einem für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Schluss kamen und seiner Meinung nach wesentliche Punkte unberücksichtigt liessen, begründet keinen Hinweis auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht, auch wenn sich der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt fühlt. Letztlich geht es um die materielle Überprüfung des Verwaltungsgerichtsurteils. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen.