5. Der Umstand, dass sich aus anderen Verfahren allenfalls Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursbeamten ergeben hatten, bedeutet nicht automatisch, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. die Verfügung der JGK falsch sind. Selbst wenn die JGK oder das Verwaltungsgericht den Sachverhalt teilweise falsch gewürdigt hätten, würde dies noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs begründen. Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht waren zur Beurteilung der Staatshaftungsklage zuständig.