Der Beschwerdeführer erwähnt auch weitere widerrechtliche Handlungen, die sich seiner Meinung nach aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergeben und von der JGK bzw. dem Verwaltungsgericht in missbräuchlicher Art nicht berücksichtigt worden sind. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch. Der Vorteil des Kantons Bern sei, für den ihm (dem Beschwerdeführer) zugefügten Schaden nicht haften zu müssen.