Das Verwaltungsgericht habe wahrheitswidrig festgestellt, dass dem Vorsteher des Konkursamtes kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer zitiert dabei auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 449 vom 30. Oktober 2007 E. 4.2. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass der Konkursbeamte Sicherungspflichten verletzt habe. Der Beschwerdeführer erwähnt auch weitere widerrechtliche Handlungen, die sich seiner Meinung nach aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergeben und von der JGK bzw. dem Verwaltungsgericht in missbräuchlicher Art nicht berücksichtigt worden sind.