Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Personen, welche seine Staatshaftungsklage bei der Justiz,- Gemeindeund Kirchendirektion (nachfolgend: JGK) sowie beim Verwaltungsgericht bearbeitet haben (namentlich bekannt sind ihm D.________, E.________ und F.________). Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht hätten ihre Kompetenzen in missbräuchlicher Art masslos überschritten. Die vielen Lügen und falschen rechtlichen Erwägungen hätten nur ein Ziel gehabt, nämlich die Haftung des Kantons abzuwürgen.