1. Am 6. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2020 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Bearbeitung seiner Strafanzeige durch einen von der Behörde unabhängigen Strafrechtsexperten.