Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 25 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2020 (BM 19 38111) Erwägungen: 1. Am 6. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2020 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Bearbeitung seiner Strafanzeige durch einen von der Behörde unabhängigen Strafrechtsexperten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 23. Januar 2020 ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 nach. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Der Beschwerdeführer war Hauptaktionär der C.________ AG (nachfolgend: C.________). Er macht zusammengefasst geltend, im gegen die C.________ lang- jährig geführten Konkurs- und Liquidationsverfahren seien grobe Verfehlungen be- gangen worden. So wirft er insbesondere dem damals zuständigen Konkursbeam- ten vor, Sicherungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten sowie Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer ging auch strafrechtlich gegen den Kon- kursbeamten sowie Gesellschafter der C.________ vor. 2013 reichte der Be- schwerdeführer schliesslich eine Staatshaftungsklage ein, welche mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 entschieden wurde (Dossier Nr. 100.2016.45, abrufbar unter: https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/; besucht am 5. Februar 2020). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Personen, welche seine Staatshaftungsklage bei der Justiz,- Gemeinde- und Kirchendirektion (nachfolgend: JGK) sowie beim Verwaltungsgericht bearbeitet haben (namentlich bekannt sind ihm D.________, E.________ und F.________). Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht hätten ihre Kompetenzen in missbräuchlicher Art masslos überschritten. Die vielen Lügen und falschen rechtli- chen Erwägungen hätten nur ein Ziel gehabt, nämlich die Haftung des Kantons ab- zuwürgen. Insbesondere die aus den vormals geführten Strafverfahren gewonne- nen Erkenntnisse zeigen nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Konkurs- beamte die erwähnten Pflichten verletzt hat. Er verweist auf die von seinem dama- ligen Anwalt im Strafverfahren u.a. gegen den Konkursbeamten eingereichte Stel- 2 lungnahme vom 31. Mai 2002. Daraus ergebe sich ein guter Überblick über die Er- eignisse. Den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten habe sich bei- spielsweise entnehmen lassen, dass der Konkursbeamte nicht legitimiert gewesen sei, die Patentanmeldungen fallen zu lassen, notabene solche, die vor Konkur- seröffnung noch unter Arrest gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe wahr- heitswidrig festgestellt, dass dem Vorsteher des Konkursamtes kein widerrechtli- ches Verhalten vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer zitiert dabei auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 449 vom 30. Oktober 2007 E. 4.2. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass der Konkursbeamte Sicherungspflich- ten verletzt habe. Der Beschwerdeführer erwähnt auch weitere widerrechtliche Handlungen, die sich seiner Meinung nach aus den von ihm eingereichten Unterla- gen ergeben und von der JGK bzw. dem Verwaltungsgericht in missbräuchlicher Art nicht berücksichtigt worden sind. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch. Der Vorteil des Kantons Bern sei, für den ihm (dem Beschwerde- führer) zugefügten Schaden nicht haften zu müssen. 4. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behör- de oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässi- gen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst um- gehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkür- licher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). 5. Der Umstand, dass sich aus anderen Verfahren allenfalls Hinweise auf ein pflicht- widriges Verhalten des Konkursbeamten ergeben hatten, bedeutet nicht automa- tisch, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. die Verfügung der JGK falsch sind. Selbst wenn die JGK oder das Verwaltungsgericht den Sachverhalt teilweise falsch gewürdigt hätten, würde dies noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen ei- nes Amtsmissbrauchs begründen. Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsge- richt waren zur Beurteilung der Staatshaftungsklage zuständig. Dass sie diesbe- züglich zu einem für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Schluss ka- men und seiner Meinung nach wesentliche Punkte unberücksichtigt liessen, be- gründet keinen Hinweis auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht, auch wenn sich der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt fühlt. Letztlich geht es um die materielle Überprüfung des Verwaltungsgerichtsurteils. Der Beschwerdefüh- rer hätte diesbezüglich den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Eine Überprüfung kann nicht durch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amts- missbrauchs erwirkt werden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Weiterleitung an einen unabhängigen Strafrechtsexperten ist nicht vorgesehen. Es bestand auch kein Anlass, die Strafanzeige durch eine ausserkantonale Behör- de oder eine andere Regionale Staatsanwaltschaft bearbeiten zu lassen. Der Um- stand, dass ein früheres Strafverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft 3 Bern-Mittelland verjährt und es gemäss Beschwerdeführer zu fragwürdigen Ent- scheiden gekommen ist, ist noch kein Grund für eine andere Zuteilung, zumal es sich nicht um dieselbe Verfahrensleitung handelt und es um die Beurteilung neuer Vorwürfe geht. Auch der Umstand, dass Berner Behörden angezeigt sind, führt nicht automatisch zu einer Umverteilung des Falles. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Si- cherheit verrechnet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 6. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5