Die Haftentlassung erfolgt erst nach Erfüllung der unter Bst. a und b genannten Ersatzmassnahmen und nachdem die Meldepflicht (Bst. c) geregelt ist. 2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Unter- suchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern.