12 die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: