7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Leistung einer Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die effektive Entlassung erfolgt jedoch erst, wenn die Staatsanwaltschaft verlässlich überprüfen konnte, dass die Kaution tatsächlich geleistet worden ist, die Ausweispapiere hinterlegt sind und die Meldepflicht bei der Polizei geregelt werden konnte. Bis dahin steht der Staatsanwaltschaft insbesondere offen, die allenfalls noch ausstehenden Einvernahmen durchzuführen.