6.3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die zuvor genannten Ersatzmassnahmen (Leistung einer Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht) gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Aktenlage angemessen, verhältnismässig und geeignet erscheinen, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Sie stellen die mildere Alternative zum weiteren Verbleib in Untersuchungshaft dar. Ersatzmassnahmen sind zeitlich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3).