Der Beschwerdeführer hat ausserdem anlässlich der Hafteröffnung vom 5. Juni 2020 der Hinterlegung des Passes zugestimmt (Einvernahmeprotokoll vom 5. Juni 2020 Z. 341). Soweit die Meldepflicht betreffend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sich regelmässig (zweimal pro Woche) bei einer noch näher zu definierenden Polizeiwache persönlich zu melden. 6.3.5