ferner BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54], wonach eine Meldepflicht lediglich bewirke, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die angeordneten Auflagen und gegebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden), vermögen diese vorliegend die – nicht ausgeprägte – Fluchtgefahr weiter zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat ausserdem anlässlich der Hafteröffnung vom 5. Juni 2020 der Hinterlegung des Passes zugestimmt (Einvernahmeprotokoll vom 5. Juni 2020 Z. 341).