238 StPO mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdekammer eine Kautionssumme von CHF 20'000.00 als angemessen (vgl. zu den Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnissen vorne E. 5.4 und ferner Veranlagungsverfügung 2018, dergemäss das Wertschriftenvermögen im Jahr 2018 rund CHF 190’00.00 betragen hat, sowie Vermögensauszug Bank L.________ vom 1. Januar 2020 und Kontoauszug der M.________-Bank per 31. März 2020 [amtliche Akten Fasz. 7]).