Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als der Drittperson den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger und besser die Beziehung ist, desto eher darf angenommen werden, dass die beschuldigte Person der die Sicherheit leistenden Drittperson den Verlust der Kaution nicht zumuten will (HÄRRI, a.a.O., N. 12 zu Art. 238 StPO mit Hinweisen).