Gestützt auf die Beurteilung der Gesamtsituation gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass eine Kaution – in Kombination mit weiteren Ersatzmassnahmen (vgl. weiter unten) – die Fluchtneigung hinreichend zu reduzieren vermag. Zwar trifft zu, dass beschuldigte Personen im Fall einer Flucht durch den Verlust der von einer Drittperson geleisteten Kaution nur indirekt betroffen werden. Vorliegend wird dieser Umstand jedoch dadurch relativiert, dass die von der Verlobten des Beschwerdeführers angebotene Kautionsleistung eigentlich für den künftigen Lebensunterhalt ihrer Familie gedacht ist.