Angesichts der Tatsache, dass die Fluchtgefahr nicht als ausgeprägt bezeichnet werden kann, ist eine Freilassung gegen Kaution nicht per se ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum über eigene finanzielle Mittel verfügt, spricht nicht gegen die Geeignetheit einer Sicherheitsleistung. Gestützt auf die Beurteilung der Gesamtsituation gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass eine Kaution – in Kombination mit weiteren Ersatzmassnahmen (vgl. weiter unten) – die Fluchtneigung hinreichend zu reduzieren vermag.