10 6.3.3 Ersatzmassnahmen können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen).