6.3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass ein allfälliger Verfall der von der Verlobten geleisteten Kaution den Beschwerdeführer nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung treffen würde. Die Leistung einer Sicherheitsleistung von CHF 8‘000.00 – CHF 10‘000.00 durch die Verlobte würde die Fluchtneigung des Beschwerdeführers somit nicht wesentlich reduzieren. Ausserdem sei fraglich, ob die Verlobte die geleistete Kaution im Fall eines Verlusts vom Beschwerdeführer zurückfordern würde und ob der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit überhaupt in der Lage wäre, ihr diese zurückzuerstatten.