Ein Verfall dieses Geldes würde ihn enorm treffen, namentlich da es sich hierbei um Geld handle, das für die Führung des baldigen Familienlebens benötigt werde. Er würde daher mitnichten eine Flucht riskieren, würde doch durch eine solche seiner künftigen Familie ein erheblicher finanzieller Verlust entstehen. 6.3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass ein allfälliger Verfall der von der Verlobten geleisteten Kaution den Beschwerdeführer nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung treffen würde.