Die Staatsanwaltschaft treibt das Verfahren zügig voran und die Ermittlungshandlungen sind im Wesentlichen abgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens die Edition diverser Akten, die Verschriftung der Videoeinvernahme und die Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Opfers offen waren (und teilweise immer noch sind), ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht der von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftdauer von zwei Monaten stattgegeben hat.