BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 In Anbetracht der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion – auch wenn diese nicht drakonisch ausfallen wird – und der Landesverweisung droht mit Blick auf die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von 2 Monaten noch keine Überhaft. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen wird, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft treibt das Verfahren zügig voran und die Ermittlungshandlungen sind im Wesentlichen abgeschlossen.