ein haftrelevantes Fluchtrisiko zu verneinen, zumal sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers auch rasch verändern kann. Von einer langdauernden, tiefgreifenden Beziehung kann nicht gesprochen werden und das aktuelle Strafverfahren wird die Beziehung auf die Probe stellen, auch wenn die Verlobte derzeit von der Unschuld des Beschwerdeführers auszugehen scheint. Es ist demzufolge nach wie vor von der Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer (zumindest) der Strafverfolgung entziehen könnte. Dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.