Die aktuell bestehende Beziehung, die Lebensplanung der Verlobten und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes stehen den unter E. 5.4.1 erwähnten fluchtfördernden Punkten entgegen. Gegen eine Flucht spricht derzeit auch der Umstand, dass die Reisemöglichkeit in sein Heimatland und damit nach Übersee stark eingeschränkt resp. – wenn überhaupt realisierbar – mit einem nicht unbeachtlichen Aufwand verbunden ist. Indessen bleibt ein Verlassen der Schweiz ins umliegende Ausland und eine Weiterreise z.B. nach Spanien möglich, und zwar unabhängig allfälliger neuer Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.