Ungeachtet des unter E. 5.4.1 Ausgeführten (insbesondere der Tatsache, dass derzeit nicht von einer gefestigten Bindung zur Schweiz gesprochen werden kann), ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte bereits Anfang Jahr beabsichtigt haben zu heiraten und dass um eine Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer in der Schweiz nachgesucht werden sollte. Das gemeinsame Leben war somit in der Schweiz geplant, wofür auch die Kontakte mit den Behörden, die Anmeldung sowie der Besuch des Deutschintensivkurses, die Unterzeichnung eines gemeinsamen