66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 187 und 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Angesichts des zur sexuellen Handlung mit Kind Ausgeführten (vorne E. 4.2) ist ein Landesverweis sehr wahrscheinlich. Einer allfälligen Berufung auf die Härtefallregel würde kaum Erfolg beschieden sein. Mittel- und längerfristige Zukunftsaussichten in der Schweiz bestehen für den Beschwerdeführer somit nicht, was klar als Fluchtanreiz