Alleine hätte er dazu denn auch keine finanziellen Mittel. Ausserdem wäre eine Flucht faktisch unmöglich, sei doch angesichts der COVID-19-Pandemie unklar, wie sich die Reisemöglichkeit nach I.________(Land) gestalten würde. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl Umstände für und solche gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. 5.4.1 Dass die Staatsanwaltschaft die im Fall einer Verurteilung drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Für beide dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände droht unabhängig von der Höhe der Strafe ein Landesverweis von 5 – 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst.