Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, verfüge über keine feste Anstellung und habe kein Einkommen. Das Zwangsmassnahmengericht stellte im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner schwangeren Verlobten zudem seine Absicht auf Heirat und auf Verbleib in der Schweiz in Frage. Gleiches tat es –