Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht gehen angesichts der wenig gefestigten Bindung zur Schweiz, der familiären und beruflichen Verbindungen zu I.________ (Land) und der im Fall einer Verurteilung drohenden Sanktion beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr aus. Zusammengefasst begründen sie dies damit, dass sich dieser erst seit Februar 2020 in der Schweiz aufhalte. Nebst seiner schwangeren Verlobten E.________ und seinem Cousin und dessen Familie verfüge er hier über keine Kontakte. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, verfüge über keine feste Anstellung und habe kein Einkommen.