Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass das Schutzalter in I.________(Land) bei 16 oder 17 Jahren sei und er nie etwas mit einer minderjährigen Person «anfangen» würde, womit er das grundsätzliche Wissen um die Strafbarkeit einer entsprechenden Tat einräumt. Aufgrund der Gesamtsituation (Altersunterschied, Überraschungseffekt, Versuch, das minderjährige Opfer in die Herrentoilette zu ziehen) ist ferner nicht zu