hat sie dem Beschwerdeführer ihr Alter genannt. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sich seitens des Beschwerdeführers zumindest ein Nachfragen bezüglich des Alters aufgedrängt. Visuell betrachtet erscheint F.________ nämlich nicht älter als sie tatsächlich ist. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass das Schutzalter in I.________(Land) bei 16 oder 17 Jahren sei und er nie etwas mit einer minderjährigen Person «anfangen» würde, womit er das grundsätzliche Wissen um die Strafbarkeit einer entsprechenden Tat einräumt.