Wie erwähnt, ging die erste Annäherung vom Beschwerdeführer aus, mit der Folge, dass das 15-jährige Mädchen plötzlich, überraschend und an einem öffentlich zugänglichen Ort alleine einem sexuellen Übergriff ausgesetzt gewesen ist. Da bereits Zungenküsse und ein Berühren im Intimbereich einer 15-Jährigen den Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kind erfüllen und diese Tathandlung durch die Videoaufnahme dokumentiert ist, besteht gegen den Beschwerdeführer dringender Tatverdacht. Gemäss Aussagen von F.________ hat sie dem Beschwerdeführer ihr Alter genannt.