Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass kein Motiv für eine Falschbelastung des ihr bislang unbekannten Mannes ausgemacht werden kann. Der Umstand, dass sich F.________ – auf dem Video erkennbar – im weiteren Verlauf von sich aus dem Beschwerdeführer angenähert hat und sich in einem früheren Zeitpunkt ohne weiteres hätte entfernen können, ist im Haftverfahren nicht weiter von Relevanz. Wie erwähnt, ging die erste Annäherung vom Beschwerdeführer aus, mit der Folge, dass das 15-jährige Mädchen plötzlich, überraschend und an einem öffentlich zugänglichen Ort alleine einem sexuellen Übergriff ausgesetzt gewesen ist.