als mit den vorhandenen Bildern übereinstimmend und entsprechend glaubhaft. F.________ belastete den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Videobefragung nicht unverhältnismässig, sondern hielt gar fest, dass von ihm keine Drohungen ausgegangen seien, er weder Versprechungen gemacht noch starke physische Gewalt angewendet habe. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass kein Motiv für eine Falschbelastung des ihr bislang unbekannten Mannes ausgemacht werden kann.