4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Beschwerdeverfahren nicht. Seinen Aussagen zufolge soll die Initiative vom mutmasslichen Opfer ausgegangen sein. Hätte er gewusst, dass es sich um eine minderjährige Person handle, wäre es nie zu den Küssen gekommen. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.