Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Juni 2020 unter Verweis auf die schriftliche Entscheidbegründung vom 8. Juni 2020 auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 20 55 zu. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 26. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. Juni 2020; Eingang der in Aussicht gestellten amtlichen Akten O 20 6187: 30. Juni 2020). Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwältin C._____