2. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 6.6.2020 im Verfahren ARR 20 55 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung der geeigneten Ersatzmassnahme (Leistung einer Kaution in einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmender Höhe) unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.