6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wäre auch ohne Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens geltend gemachten haftrelevanten Noven abgewiesen worden. Es sind deshalb keine Kosten auszuscheiden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).