5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht auszumachen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 5.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 18. Juli 2020, ist nach dem Gesagten rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.