Indes sind betreffend die bereits untersuchten Delikte noch die Fristansetzung nach Art. 318 Abs. 1 StPO (inkl. allfälliger weiterer Beweismassnahmen) sowie die anschliessende Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür erscheint eine Haftdauer von sechs Wochen geboten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht auszumachen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.