9 auch im Hinblick auf den neu zur Anzeige gebrachten Einschleichdiebstahl, angeblich begangen am 18. Mai 2020, betreffend welchem der Beschwerdeführer offenbar noch nicht befragt worden ist – verhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass hinsichtlich der weiter inkriminierten Straftaten die wesentlichen Ermittlungshandlungen bereits getätigt wurden und bei der vorliegenden Aktenlage keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Mittäterschaft ersichtlich sind. Indes sind betreffend die bereits untersuchten Delikte noch die Fristansetzung nach Art.