«Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch keine Überhaft. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 316 vom 24. Juli 2019 E. 7.5). Die Dauer der Haft von sechs Wochen ist angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen – insbesondere