180 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch; Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der Widerhandlung gegen das AIG (Art. 119 Abs. 1 AIG; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch keine Überhaft.