Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2020 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB;