Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet es als diskutabel, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht bereits am 18. April 2020 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer angeordnet hat, bestand doch bereits dannzumal ein hinreichender Tatverdacht auf diverse Verbrechen und Vergehen und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr drängte sich auf. Aus dem vorgängigen Verzicht auf Anordnung der Untersuchungshaft zu Gunsten der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens kann indes nicht geschlossen werden, dass nunmehr, nachdem seit April 2020 nur noch wenige weitere Delikte hinzugekommen sind, eine Anordnung der Untersu-