Als die asylrechtliche Haft angesichts der Einleitung eines nationalen Asylverfahrens aufgehoben wurde, schrieb die Staatsanwaltschaft, welche trotz ihres Ersuchens hierüber nicht informiert worden war, den Beschwerdeführer unverzüglich zur Verhaftung aus (vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme). Der Beschwerdeführer war offenbar im Asylzentrum nicht erreichbar (vgl. Z. 217 ff.; 221 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Juni 2020; den Nachtrag der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2020 [Anhaltung in Zürich]; vgl. ebenso Antwort zu Frage 14 des Protokolls der Einvernahme der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2020; vgl.