Solange sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in asylrechtlicher Haft befand – Du- blin-Verfahren dauern eine gewisse Zeit –, konnte er sich folglich auch nicht dem hängigen Strafverfahren entziehen und der Fluchtgefahr wurde insoweit hinreichend begegnet. Als die asylrechtliche Haft angesichts der Einleitung eines nationalen Asylverfahrens aufgehoben wurde, schrieb die Staatsanwaltschaft, welche trotz ihres Ersuchens hierüber nicht informiert worden war, den Beschwerdeführer unverzüglich zur Verhaftung aus (vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme).