Hieraus vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde nach Absprache mit dem Migrationsdienst nahtlos an die vorläufige Festnahme der Asylbehörde zwecks Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens übergeben. Solange sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in asylrechtlicher Haft befand – Du- blin-Verfahren dauern eine gewisse Zeit –, konnte er sich folglich auch nicht dem hängigen Strafverfahren entziehen und der Fluchtgefahr wurde insoweit hinreichend begegnet.